Allg. Bedingungen

  Ländengebühr

  Liegegebühr

  Versorgung -
  Trinkwasser & Strom

  Vertragsstrafe

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1. Allgemeine Bedingungen
Der Entgeltpflicht unterliegen:
› Fahrzeuge bzw. schwimmende Anlagen im Sinne von § 2. des
Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. 87/1989. Von der Entgeltpflicht sind befreit:
› Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
› Fahrzeuge der Schifffahrtspolizei sowie des österreichischen Zolls
› Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und bei Übungen
› Fahrzeuge ausländischer Staaten und Dienststellen, die im Auftrag Ihrer Verwaltungen verkehren
› Beiboote, die zu abgabepflichtigen Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen gehören.
Die Entgeltschuld entsteht:
› Für die Fahrzeuge mit dem Zeitpunkt des Anlegens an den Personenschifffahrtsländen
› Für schwimmende Anlagen mit deren Festmachen an den Personenschifffahrtsländen

1.4 Entgeltschuldner sind die Benutzer der Personenschiffahrtsländen, Entgeltgläubiger ist der Betreiber.

1.5 Die Entgeltschuldner oder ihre Beauftragten haben unverzüglich nach Entstehen der Entgeltschuld
dem Betreiber die für die Entgelterhebung erforderlichen Auskünfte unter Verwendung der dazu vor-
geschriebenen Vordrucke und auf Verlangen unter Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu erteilen.
Die Benutzer, deren Fahrzeuge die Personenschifffahrtsländen mehrmals innerhalb eines Monats anlaufen, haben diese Auskünfte als Sammelmeldung zu erstellen und dem Betreiber vorzulgegen.

1.6 Die Abrechnung des Entgelts wird vom Betreiber monatlich im nachhinein erstellt.Das Entgelt wird
21 Tage nach der Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 %
über dem am Fälligkeitstag geltenden Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet.

1.7 Die Entgelte sind Nettobeträge. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wird die Umsatzsteuer nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Bank- bzw. Überweisungs-
spesen gehen zu Lasten des Benutzers.

1.8 Die Benutzungsentgelte werden ab 1.1.1999 eingehoben.